Allgemeine Geschäftsbedingungen von pleasecard

pleasecard, ein Produkt von ludwigs mediendesign, Alte Wipperfürther Str. 81, 51519 Odenthal (nachfolgend „pleasecard“ genannt), bietet eine Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Gutscheinverwaltung. Die Nutzung des pleasecard-Dienstes unterliegt folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).


§ 1 Begriffsbestimmungen

1.1 „Abonnementdauer”
bezeichnet die anfängliche Laufzeit des Software Abonnements und jede nachfolgende Verlängerungsperiode.

1.2 „Anonyme Daten“
sind Daten ohne Personenbezug, d.h. die keine Rückschlüsse auf eine Person zulassen.

1.3 „Gemeinsame Datenverarbeitung“
ist die Verarbeitung der Kundendaten durch die Parteien in gemeinsamer Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGO nach Maßgabe von § 6 dieser AGB.

1.4 „Händler“
bezeichnet den Vertragspartner von pleasecard, welchem pleasecard die Software zur Gutscheinverwaltung zur Verfügung stellt.

1.5 „Händlerdaten“
bezeichnet die vom Händler in der Software eingegeben Daten.

1.6 „Kunden“
sind die Kunden des Händlers, die ihr Guthaben im System speichern.

1.7 „Kundendaten”
sind personenbezogene Daten der Kunden für den Zweck der personalisierung einer Gutscheinkarte, also Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse.

1.8 „Kartendaten”
sind auf der Rückseite einer Karte aufgedruckt und beinhalten einen Code und einen Key für den Zweck der Identifizierung einer Gutscheinkarte, um das Guthaben im System zu ermitteln.

1.9 „Software”
umfasst die spezifischen eigenentwickelten Software-as-a-Service-Produkte von pleasecard, einschließlich aller zugehörigen Codes und Dokumentationen.

1.10 „pleasecard-Technologie”
bezeichnet den pleasecard-Dienst, alle damit zusammenhängenden oder zugrundeliegenden Dokumentationen, Technologien, Codes, Know-how, Logos und Vorlagen, alles, was als Teil eines etwaigen Supports oder anderer Dienstleistungen geliefert wird, sowie alle Aktualisierungen, Änderungen oder abgeleiteten Werke eines der vorgenannten, einschließlich etwaigen Feedbacks.


§ 2 Vertragsschluss

Der Vertrag über die Nutzung der Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Gutscheinverwaltung wird unter Einbeziehung dieser AGB zwischen pleasecard und dem Händler abgeschlossen, indem der Händler im Rahmen des Registrierungsprozesses auf „kostenpflichtig bestellen“ klickt und dabei die Geltung der AGB durch Setzen des entsprechenden Hakens akzeptiert.


§ 3 Vertragsgegenstand

3.1 Leistungen von pleasecard
pleasecard stellt dem Händler die Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Gutscheinverwaltung während der Abonnementsdauer zur Verfügung. Soweit nicht anders geregelt, erbringt pleasecard während der Abonnementdauer folgende Leistungen:

3.1.1 Betrieb der Software
pleasecard bietet dem Händler die Möglichkeit, die Web-App über einen üblichen Browser anzusteuern und in Verbindung mit dem Backend zu nutzen. Ferner betreibt pleasecard das Backend als Online-Produkt und gewährleistet, dass das Backend – vorbehaltlich einer vom Händler bereitzustellenden funktionsfähigen Datenverbindung – über die die Web-App zugänglich ist.

3.1.2 Gutscheinverwaltung
Zum Zwecke der Gutscheinverwaltung nimmt pleasecard Gutscheinbeträge von Händlern digital über die Software entgegen. Die Software zeigt dem Händler das Guthaben in Echtzeit an, damit er Gutscheinbeträge einzahlen und abbuchen kann. pleasecard prüft die Richtigkeit der Gutscheinbeträge nicht. Der Händler ist dafür verantwortlich, dass die Gutscheinbeträge korrekt aufgeladen oder abgebucht werden.

Kassenberichte werden nach 2 Jahren automatisch aus dem System gelöscht. Die Guthaben der Karten sind dadurch nicht betroffen. Aktuelle Kassenberichte können zur weiteren Archivierung jederzeit durch den Händler über das System lokal auf dem Computer gespeichert werden.

3.1.3 Gutscheinkarte
Die Gutscheinkarte wird dem Kunden vom Händler ausgehändigt. Die Gutscheinkarte enthält einen auf der Rückseite der Karte aufgedruckten Code und einen Key zur Identifizierung des Guthabens. Diese Kartendaten dürfen nicht durch den Händler oder den Kunden an Dritte weitergegeben werden. Der Händler hat die Gutscheinkarte vor dem Verkauf an einem für Dritte nicht zugänglichen Ort unter Verschluss aufzubewahren. Die Gutscheinkarte darf bei Rückgabe durch den Kunden an den Händler nicht erneut an weitere Kunden ausgegeben werden. Der Code und der Key einer Gutscheinkarte darf nur einmalig pro Kunde verwendet werden.

3.1.4 Fortentwicklung
pleasecard entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die gewohnte Qualität aufrechtzuerhalten und gewährt dem Händler Zugriff auf die die daraus entstehenden neuen Versionen der Software. Eingeschlossen sind auch kleinere Funktionserweiterungen.

3.1.5 Leistungserbringung nach den anerkannten Regeln der Technik
pleasecard erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit aller Kunden von pleasecard orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt von pleasecard betriebenen Softwarestand erbracht.

3.1.6 Verfügbarkeit:
pleasecard bemüht sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die Software, insbesondere das Backend, während der üblichen Arbeitszeit von pleasecard verfügbar zu halten. Nichtsdestotrotz kann es zu Ausfällen kommen, z.B. durch technische Störungen, Fehler, geplante oder ungeplante Wartungen. Im Falle eines Ausfalls wird pleasecard angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit wiederherzustellen. Über geplante Wartungsfenster wird pleasecard den Händler rechtzeitig vorab informieren.

3.1.7 Support
pleasecard stellt werktags während der üblichen Geschäftszeiten Support per E-Mail oder über das Kontaktformular zur Verfügung.

3.2 Vertragspakete
Der Händler kann zwischen mehreren unterschiedlichen Vertragspaketen wählen. pleasecard sendet dem Händler Zugangsdaten zu dem von ihm gewählten Vertragspaket mit der vereinbarten Menge Gutscheinkarten.

3.3 pleasecard-Technologie

3.3.1 Eigentum und Updates
Dies ist eine Abonnementvereinbarung für den Zugang zur Software von pleasecard und dessen Nutzung. Der Händler erkennt an, dass er nur ein begrenztes Recht zur Nutzung der Software erhält und dass keine Eigentumsrechte auf den Händler übertragen werden. Dies ist kein Leasing- oder Mietvertrag über Computersoftware, sondern die Software wird als Online-Produkt gehostet und ist über Web-Apps zugänglich. Dementsprechend erkennt der Händler an und stimmt zu, dass er kein Recht hat, eine Kopie der Software zu erhalten, und dass pleasecard nach eigenem Ermessen Updates, Bugfixes, Änderungen oder Verbesserungen der Software vornehmen kann. Der Händler stimmt zu, dass pleasecard (oder seine Lieferanten) alle Rechte für die pleasecard-Technologie behält und alle Lizenzen behält, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gewährt wurden.

3.3.2 Feedback
Wenn der Händler sich dafür entscheidet, pleasecard Vorschläge, Kommentare, Verbesserungen, Informationen, Ideen oder andere Rückmeldungen oder damit zusammenhängende Materialien zur Verfügung zu stellen (zusammen „Feedback“), gewährt der Händler pleasecard hiermit ein weltweites, unbefristetes, unwiderrufliches, unterlizenzierbares, gebührenfreies Recht und die Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Offenlegung, Lizenzierung, Verteilung und Verwertung von Feedback in irgendeiner Weise ohne Verpflichtung, Zahlung oder Einschränkung aufgrund von Rechten am geistigen Eigentum oder sonstigen Rechten; jedoch wird pleasecard den Händler nicht als Quelle des Feedbacks ausweisen.


§ 4 Nutzungsrechte

4.1 Nutzung der Software
pleasecard gewährt dem Händler ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, während der jeweiligen Abonnementdauer auf die Software gemäß diesen AGB ausschließlich für die Zwecke der Gutscheinverwaltung zuzugreifen und sie zu nutzen.

4.2 Dokumentation
pleasecard stellt grundsätzlich keine Dokumentation zu der Software zur Verfügung; diese ist nicht Gegenstand der seitens pleasecard geschuldeten Leistungen.

4.3 Allgemeine Einschränkungen
Folgende Handlungen sind dem Händler untersagt (und der Händler darf diese auch keinem Dritten gestatten):
(i) Vermietung, Verpachtung, Kopie, Übertragung, Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Timesharing oder anderweitige Gewährung des Zugangs zur Software an Dritte (mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung erlaubten Möglichkeiten);
(ii) die Software (oder einen Teil davon) mit einer anderen Webseite, einem anderen Produkt oder einer anderen Dienstleistung als den oben ausdrücklich erlaubten zu verbinden, oder sie zu nutzen, um diese bereitzustellen;
(iii) öffentliche Verbreitung von Informationen über die Leistung der Software (die als Vertrauliche Informationen von pleasecard gelten);
(iv) Modifizierung oder Erstellung eines von der Software oder einem Teil davon abgeleiteten Werkes;
(v) Reverse-Engineering, Disassemblierung, Dekompilierung, Übersetzung oder anderweitiges Bestreben, den Quellcode, zugrundeliegende Ideen, Algorithmen, Dateiformate oder nicht-öffentliche APIs für die Software zu erhalten oder abzuleiten, sofern nicht ausdrücklich durch geltendes Recht erlaubt und dann nur nach Vorankündigung an pleasecard;
(vi) Durchbrechen oder Umgehen von Sicherheitsmaßnahmen, Gebührengrenzen oder der Nutzungskontrolle der Software;
(vii) Weiterverteilung jedweden Teils der Software, wie in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet;
(viii) Zugriff auf die Software zum Zwecke der Erstellung eines wettbewerbsfähigen Produkts oder Dienstes oder der Kopie seiner Funktionen oder Benutzeroberfläche;
(ix) Nutzung der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von pleasecard für Zwecke der Produktbewertung, des Benchmarkings oder einer anderen vergleichenden Analyse, die zur Veröffentlichung bestimmt ist; und
(x) Entfernung oder Verschleierung von geschützten oder anderen in der Software enthaltenen Informationen.


§ 5 Datenschutz, Kundendaten und Sicherheit

5.1 Datenschutz
pleasecard und der Händler verarbeiten die Kundendaten in gemeinsamer Verantwortlichkeit. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind in dem Joint Controllership Agreement in § 6 geregelt. Beide beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere anwendbare Datenschutzgesetze. Der Händler ist für die Einhaltung der jeweiligen Gesetzgebung zum Gutscheinverkauf und weiterer Gesetzgebung allein verantwortlich.

5.2 Rechte an anonymen Daten
pleasecard darf die im Rahmen der Software anfallenden anonymen Daten für statistischen Zwecke erheben und auswerten. Bei der statistischen Auswertung wird pleasecard dafür Sorge tragen, dass sich aus diesen Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen ziehen lassen.

5.3 Sicherheit
pleasecard verpflichtet sich, dem Risiko der Datenverarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz seiner Systeme vor unbefugter Offenlegung und Veränderung zu ergreifen. Die Sicherheitsmaßnahmen von pleasecard umfassen:
(i) die Speicherung von Kundendaten auf Servern an physisch abgesicherten Standorten; und
(iI) den Einsatz von Firewalls, Zugangskontrollen und ähnlichen Sicherheitstechnologien zum Schutz der Kundendaten vor unautorisierter Offenlegung und Veränderung. Zusätzliche Sicherheitskontrollen und weitere technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf personenbezogene Daten sind im Joint Controllership Agreement festgelegt.


§ 6 Gemeinsame Verantwortlichkeit

Joint Controllership Agreement nach Art. 26 DSGVO
Zum Zwecke der Gutscheinverwaltung verarbeiten die Parteien die Kundendaten in gemeinsamer Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGO nach Maßgabe dieses § 6.

6.1 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Die Parteien vereinbaren die folgenden Verantwortlichkeiten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Rahmen der gemeinsamen Datenverarbeitung:

6.1.1 Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO:
pleasecard teilt den Betroffenen die Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO in der Datenschutzerklärung für die Software mit.

6.1.2 Wesentliche Informationen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO
Diese Datenschutzerklärung enthält auch die wesentlichen Informationen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO bzw. teilt diese auf Anforderung des Betroffenen mit. Wesentlich sind nur solche Informationen, die zur Geltendmachung der Betroffenenrechte nötig sind, mindestens jedoch folgende: die Namen und Anschriften der gemeinsamen Verantwortlichen (Parteien); die Zwecke der gemeinsamen Verarbeitung; die Kategorien der verarbeiteten Daten sowie ggf. deren Aufbewahrungsort; die Verteilung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zwischen den Parteien und die Regelungen zur Beendigung dieser Vereinbarung.

6.1.3 Erfüllung der Betroffenenrechte
Die Parteien vereinbaren, dass pleasecard für die Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 15 – 21 DSGVO verantwortlich ist, unabhängig davon, ob der Betroffene seine Rechte in Hinblick auf die gemeinsame Verarbeitung der Daten gegenüber pleasecard oder gegenüber dem Händler geltend macht. Wenn der Betroffene seine Rechte gegenüber dem Händler geltend macht, wird er dieses Ersuchen unverzüglich an pleasecard weiterleiten.

6.1.4 Dokumentation nach Art. 5 Abs. 2 DSGCO
Dokumentationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSGVO, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden durch jede Partei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen über das Ende der Vereinbarung hinaus aufbewahrt.

6.1.5 Schadensersatzansprüche
Sofern gegenüber einer Partei ein Schadenersatzanspruch von einem Dritten oder Betroffenen aufgrund eines Verstoßes gegen das geltende Datenschutzrecht geltend gemacht wird, der auf der gemeinsamen Datenverarbeitung beruht, wird sie die jeweils andere Partei im rechtlich zulässigen Umfang unverzüglich nach dessen Eingang über dessen Inhalt, die von ihr vorgesehene sowie ihre erfolgte Reaktion und den Fortlauf der Angelegenheit unterrichten.

6.1.6 Zusammenarbeit im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Sofern es im Rahmen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich ist, dass eine Partei Informationen zur Verfügung stellen bzw. weitere Maßnahmen ergreifen muss, so wird die jeweilige Partei diese Informationen oder Maßnahmen auf Ersuchen des Betroffenen und/oder auf Ersuchen der jeweils anderen Partei unverzüglich im erforderlichen und angemessenen Umfang zur Verfügung stellen bzw. umsetzen.

6.2 Pflichten von pleasecard

6.2.1
pleasecard darf die Kundendaten nur für den Zweck der Gutscheinverwaltung verarbeiten. Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass pleasecard bei der Gutscheinverwaltung anfallende Daten ohne Personenbezug pleasecard für eigene, statistische Zwecke verarbeiten darf.

6.2.2
pleasecard wird die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO umsetzen.

6.2.3
pleasecard stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung befassten Beschäftigten von pleasecard die Vertraulichkeit der Daten für die Zeit ihrer Tätigkeit wahren und dass diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend auf die Vertraulichkeit verpflichtet werden.

6.3 Pflichten des Händlers

6.3.1
Der Händler wird pleasecard unverzüglich und vollständig informieren, wenn der Händler Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten durch pleasecard im Rahmen dieser Vereinbarung feststellt.

6.3.2
Der Händler wird pleasecard bei der Erfüllung von Rechten der betroffenen Personen im erforderlichen Umfang unterstützen.

6.4 Meldepflichten bei Verletzung des Schutzes von Daten

6.4.1
Jede Partei wird die jeweils andere Partei unverzüglich über eine Verletzung des Schutzes der Kundendaten unterrichten. Die Parteien werden sich dabei gegenseitig unverzüglich alle Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verletzung stehen, die zur Prüfung der Verletzung und deren Folgen sowie für die Erfüllung der aus Art. 33, 34 DSGVO resultierenden Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich sind, zur Verfügung stellen.

6.4.2
Sollte eine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde bestehen, werden sich die Parteien im zumutbaren Umfang abstimmen und bei der Erfüllung der Meldepflicht unterstützen.

6.4.3
Sofern die Verletzung des Schutzes von Daten zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen führen kann, teilt die dafür verantwortliche Partei dies den Betroffenen unverzüglich mit.

6.4.4
Die Parteien dokumentieren alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der Informationen, die sich auf die Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten, deren Auswirkungen und die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe beziehen.

6.5 Kontrollen der Datenschutzaufsichtsbehörden

6.5.1
Jede Partei wird die jeweils andere Partei unverzüglich informieren, wenn sich eine Datenschutzaufsichtsbehörde an sie wendet und die Anfrage bzw. die Kontrolle die Gemeinsame Verarbeitung der Daten nach dieser Vereinbarung betrifft.

6.5.2
Die Parteien werden das Vorgehen sowie die Beantwortung der Anfrage bzw. Durchführung der Kontrolle miteinander abstimmen, soweit dies zumutbar und rechtlich zulässig ist.

6.6 Haftung

6.6.1
Unbeschadet der Regelungen dieses § 6.6 haften die Parteien für den Schaden, der durch eine nicht der DSGVO bzw. dem BDSG entsprechende Verarbeitung verursacht wird, im Außenverhältnis gemeinsam gegenüber den Betroffenen.

6.6.2
Die Parteien stellen einander im Innenverhältnis von jeglicher Haftung frei, wenn die haftungsauslösende Ursache im Rahmen der Verantwortlichkeit der Parteien gemäß §§ 6.1, 6.2 und 6.3 dieser Vereinbarung allein von dieser Partei zu vertreten ist.

6.6.3
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die auf der gemeinsamen Datenverarbeitung beruhende gesamtschuldnerische Haftung für die Verletzung der Vorschriften der DSGVO nur für Schäden von Betroffenen gilt. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Bußgelder, die von einer Datenschutzaufsichtsbehörde gegen eine Partei aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden.

6.7 Dienstleister
pleasecard darf Dienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung mit der Datenverarbeitung beauftragen. pleasecard ist im Innenverhältnis gegenüber dem Händler für diese Dienstleister verantwortlich. Auf Anfrage teilt pleasecard dem Händler die derzeit eingesetzten Dienstleister mit.

pleasecard wird sicherstellen, dass jeder Dienstleister, der als Auftragsverarbeiter eingesetzt wird, entsprechend Art. 28 DSGVO verpflichtet wird und dass dieser die Regelungen dieser Vereinbarung entsprechend einhält.

Nicht als Leistungen von Dienstleistern im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die pleasecard bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen und Wartungen.


§ 7 Pflichten des Händlers

7.1 Allgemeine Pflichten
Der Händler erkennt an, dass pleasecard die Richtigkeit der Guthaben nicht überwacht oder überprüft. Der Händler ist außerdem allein dafür verantwortlich, zu prüfen, ob der Einsatz der Software die gesetzlichen Anforderungen zur Gutscheinverwaltung erfüllt. Der Händler muss prüfen, ob bei der Nutzung seiner Gutscheinkarten das Kartenguthaben als E-Geld eingesetzt wird und somit eine Anzeigepflicht für Zahlungssysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besteht. Der Händler ist für die Einhaltung der jeweiligen Gesetzgebung zur Verwendung von E-Geld und weiterer Gesetzgebung allein verantwortlich. Merkblatt zum ZAG

Es liegt in der Entscheidung des Händlers, ob er die Nutzung der Software zur Voraussetzung für die Gutscheinverwaltung in seinem Betrieb machen möchte oder ob er dem Kunden auch eine analoge Alternative für die Ausgabe von Gutscheinen anbieten möchte.

7.2 Kontosicherheit
Der Händler muss sicherstellen, dass alle Kartencodes, Benutzer-IDs, Passwörter und andere Zugangsdaten (z.B. API-Token) für die Software streng vertraulich behandelt und nicht an Unbefugte weitergegeben werden, insbesondere auch nicht so notiert werden, dass Unbefugte (z.B. Kunden) davon Kenntnis nehmen können. Der Händler muss insbesondere sicherstellen, dass ausgeschiedene Mitarbeiter keinen Zugang mehr zum Account des Händlers haben, z.B. indem der Händler diesen die Zugangsdaten gar nicht erst anvertraut oder – sollte er seinen Mitarbeitern die Zugangsdaten anvertraut haben – indem er das Passwort nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters ändert. Der Händler ist für alle Handlungen verantwortlich, die unter Verwendung seiner Konten, Passwörter oder Zugangsdaten vorgenommen werden. Der Händler hat pleasecard unverzüglich über jeden Sicherheitsverstoß oder jede unberechtigte Nutzung seines Kontos zu informieren.


§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1 Abonnement-Vergütung
Die Vergütung für das jeweilige Abonnement ist im Anschluss des aktuellen Quartals fällig. pleasecard kann die Zahlung der Vergütung bis zum Ende der aktuellen Abonnementdauer nach § 9.2 verlangen.

8.2 Zahlungsbedingungen
Der Händler kann die vereinbarte Vergütung per Rechnung bezahlen.


§ 9 Laufzeit

9.1 Laufzeit
Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum des Inkrafttretens und wird bis zur Kündigung fortgesetzt.

9.2 Abonnementdauer und Verlängerung
Der Vertrag über die Nutzung der Software as a Service (SaaS)-Lösung für die digitale Gutscheinverwaltung läuft während der Laufzeit der jeweiligen Abonnementdauer. Die Mindestlaufzeit des Abonnements beträgt 12 Monate und die Abonnementdauer verlängert sich automatisch um weitere drei Monate, es sei denn eine der Parteien kündigt den Vertrag nach § 10.1 dieser AGB.


§ 10 Kündigung

10.1 Kündigung
Der Händler kann diese Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten (Abonnementdauer) über den Button "Vertrag kündigen" oder schriftlich kündigen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch den Händler ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt (vgl. § 10.2 dieser AGB).

10.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei:
(i) einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung (einschließlich der Nichtzahlung unbestrittener Gebühren) nicht innerhalb von dreißig Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt, die genaue Angaben zum Verstoß enthält;
(ii) pleasecard den Betrieb ohne einen Nachfolger einstellt; oder
(iii) wenn der Händler gegen die Bestimmungen unter 3.3 (Nutzungsrechte) oder § 6 (Pflichten des Händlers) verstößt, oder wenn er wiederholt gegen diese Vereinbarung verstößt.

10.3 Auswirkung der Kündigung
Mit Ablauf oder Kündigung
(i) erlöschen die Lizenzrechte des Händlers, und er muss unverzüglich (a) die Nutzung der Software einstellen, (b) jegliche Dokumentation, Passwörter und Zugangscodes und alle anderen Vertraulichen Informationen von pleasecard, die sich im Besitz, im Gewahrsam oder in der Kontrolle des Händlers befinden, löschen (oder auf Anfrage von pleasecard zurückgeben);
(iI) erlischt das Recht des Händlers, auf Händlerdaten in der Software zuzugreifen, und pleasecard kann die Händlerdaten nach sechzig (60) Tagen ab dem Datum der Kündigung löschen; und
(iii) stellt pleasecard auf schriftliche Anfrage innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Kündigung eine Kopie der Händlerdaten in einem branchenüblichen Format zur Verfügung. Kündigt pleasecard diese Vereinbarung aus wichtigem Grund gemäß § 10.2 (Kündigung aus wichtigem Grund), werden alle Zahlungen für den verbleibenden Teil der Abonnementdauer fällig und sind vom Händler unverzüglich zu zahlen. Wenn der Händler diese Vereinbarung gemäß § 10.2 (Kündigung aus wichtigem Grund) aus wichtigem Grund kündigt, erhält der Händler eine Rückerstattung des im Voraus gezahlten Betrags für den gekündigten Teil der maßgeblichen Abonnementdauer. Außer in den Fällen, in denen in dieser Vereinbarung ein ausschließlicher Anspruch vorgesehen ist, können alle Ansprüche im Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Kündigung oder Aussetzung, nebeneinander geltend gemacht werden und verdrängen nicht andere Rechte oder Ansprüche, die einer Partei möglicherweise zur Verfügung stehen.

10.4 Aussetzung
pleasecard kann den Zugang des Händlers zur Software aussetzen, wenn:
(i) der Händler mit einer Zahlungsverpflichtung um vierzehn oder mehr Tage in Verzug ist; oder
(iI) der Händler nach Benachrichtigung eine Beschränkung des Nutzungsumfangs überschritten hat. pleasecard kann den Zugang des Händlers zur Software auch aussetzen oder seine Daten entfernen, wenn pleasecard feststellt, dass (a) der Händler gegen die Bestimmungen unter 3.3 (Nutzungsrechte) oder § 6 (Pflichten des Händlers) verstoßen hat, oder (b) eine Aussetzung erforderlich ist, um Schaden oder Haftung gegenüber anderen Händlern oder Dritten zu verhindern oder die Sicherheit, Stabilität, Verfügbarkeit oder Integrität der Software zu wahren. pleasecard übernimmt keine Haftung für Maßnahmen, die wie oben beschrieben zulässig sind. Sofern diese Vereinbarung jedoch nicht gekündigt wurde, wird pleasecard mit dem Händler zusammenarbeiten, um den Zugang zur Software unverzüglich wiederherzustellen, sobald pleasecard verifiziert hat, dass der Händler den Grund für die Aussetzung beseitigt hat.

10.5 Keine Auswirkung auf Gutscheinverwaltung
Kündigung (ordentliche und außerordentliche) und Aussetzung haben keine Auswirkung auf die bereits gespeicherten Kundendaten sowie die Herausgabe dieser Daten unter den in nach § 3.1.2 genannten Voraussetzungen von pleasecard an den Händler.


§ 11 Freistellung

11.1 Freistellung durch pleasecard

11.1.1
pleasecard verpflichtet sich, den Händler gegen alle Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter zu verteidigen und von diesen freizustellen, die sich aus einer Verletzung von EU-mitgliedstaatlichen Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen durch die Software selbst ergeben, wenn sie in dem von pleasecard zur Verfügung gestellten Zustand und gemäß dieser Vereinbarung genutzt wird und soweit pleasecard die Verletzung zu vertreten hat. Als Reaktion auf Ansprüche aus Verletzung oder auf mögliche Ansprüche aus Verletzung, falls durch Vergleich oder gerichtliche Verfügung erforderlich oder falls pleasecard die Handlungen als erforderlich zur Vermeidung von wesentlicher Haftung erachtet, kann pleasecard nach eigenem Ermessen
(i) sich eine Lizenz für den betroffenen Teil der Software beschaffen;
(iI) die Software dergestalt modifizieren, dass eine Verletzung vermieden wird, aber im Wesentlichen gleichwertig ist; oder
(iii) diesen Vertrag kündigen und alle im Voraus gezahlten Abonnementgebühren für den gekündigten Teil der maßgeblichen Abonnementdauer an den Händler zurückerstatten. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen, ist pleasecard nicht gemäß diesem § 11.1.1 verpflichtet, soweit Modifikationen der Software durch eine andere Partei als pleasecard oder die Subunternehmer von pleasecard vorgenommen wurden. Die in diesem § 11.1.1 genannten Verpflichtungen von pleasecard sind auch nicht anwendbar bei Verstoß gegen diese Vereinbarung, in Bezug auf die von Händlern oder Kunden eingegeben Daten oder den darin enthaltenen Inhalten oder Informationen.

11.1.2
§ 11.1.1 enthält die einzigen und ausschließlichen Ansprüche des Händlers und die einzige Haftung von pleasecard oder der Lieferanten, Organe, gesetzliche Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter, Gesellschafter, Auftragnehmer oder Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen von pleasecard in Bezug auf Ansprüche aus Verletzung von geistigem Eigentum.

11.2 Freistellung durch den Händler
Der Händler verpflichtet sich, pleasecard gegen alle Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter zu verteidigen und von diesen freizustellen, die sich auf Grundlage von Kundendaten oder einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Bestimmungen unter § 6 (Pflichten des Händlers) ergeben.

11.3 Verfahren
Die Verteidigungs- und Freistellungspflichten jeder Partei gelten unter der Voraussetzung, dass die zur Freistellung verpflichtete Partei:
(i) die schriftliche Mitteilung bezüglich einer Forderung unverzüglich erhält;
(iI) das ausschließliche Recht hat, die Untersuchung, Verteidigung und Beilegung der Forderung zu kontrollieren und zu leiten; und
(iii) jede vernünftigerweise erforderliche Unterstützung der freigestellten Partei auf Kosten (in Bezug auf angemessene Auslagen) der zur Freistellung verpflichteten Partei erhält. Die zur Freistellung verpflichtete Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der freigestellten Partei keine Vergleiche abschließen, wenn der Vergleich erfordern würde, dass die freigestellte Partei ein Verschulden zugibt, Beträge zahlt, die die zur Freistellung verpflichtete Partei im Rahmen dieses Abschnitts zahlen muss, oder andere Maßnahmen (als in Bezug auf die Software oder Funktionen) ergreift oder unterlässt. Die freigestellte Partei kann auf eigene Kosten durch einen von ihr gewählten Rechtsbeistand an einer Klage teilnehmen.


§ 12 Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung

12.1 Haftung
Soweit in dieser § 12 (insbesondere in § 12.3) nicht anders geregelt, haften die Parteien und ihre Lieferanten nur für eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertrauen kann („Kardinalpflicht“) und haften die Parteien und ihre Lieferanten der Höhe nach nur für den Schaden, der typischerweise vorhersehbar ist. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

12.2 Haftungsbeschränkung
Die Parteien vereinbaren, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden für alle Schäden unter diesem Vertrag, die von der haftenden Partei und ihren Lieferanten verursacht werden, den Betrag nicht übersteigt, den der Händler in den zwölf (12) Monaten vor dem Datum der Geltendmachung des Anspruchs an pleasecard für die Software oder damit verbundene Dienstleistungen gezahlt hat. Dieser § 12.2 gilt jedoch nicht für:
(i) Verteidigungskosten und Schadensersatz, die von einer zur Freistellung verpflichteten Partei an Dritte gemäß § 11 (Freistellung) zu zahlen sind; und
(iI) Zahlungsverpflichtungen des Händlers, wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen.

12.3 Ausnahmen
Keine der Beschränkungen unter § 12 schließt die Haftung einer der Parteien für Schäden aus, die unmittelbar entstehen aus:
(i) Vorsatz;
(iI) grober Fahrlässigkeit;
(iii) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
(iv) Verletzung einer Garantie, die ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden muss; oder
(v) zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4 Ausschluss von § 536a BGB
pleasecard haftet für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, entgegen der Regelung des § 536a BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur, soweit pleasecard das Vorhandensein eines solchen Mangels zu vertreten hat.


§ 13 Allgemeines

13.1 Abtretung
Keine der Parteien darf diese Vereinbarung sowie Rechte und Pflichten unter dieser ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.

13.2 Werbung
Sofern nicht anders festgelegt, kann pleasecard den Namen, das Logo und die Marken des Händlers verwenden, um ihn auf der Webseite von pleasecard und anderen Marketingmaterialien als Referenz aufzuführen.

13.3 Subunternehmer
pleasecard kann Subunternehmer einsetzen und ihnen gestatten, die gegenüber pleasecard gewährten Rechte auszuüben, um die Software und die damit verbundenen Dienste im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, einschließlich z.B. des Hosting-Dienstes von pleasecard. Vorbehaltlich aller Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung, bleibt pleasecard jedoch verantwortlich für:
(i) die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch seine Subunternehmer; und
(iI) die Gesamtleistung der Software, falls und wie in dieser Vereinbarung gefordert.

13.4 Höhere Gewalt
Die Parteien haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, wie z.B. Streik, Epidemien, Pandemien, Blockade, Krieg, Terroranschlag, Unruhen, Naturkatastrophen, Ausfall oder Einschränkung von Stromversorgung, Telekommunikation oder von Datennetzen und -diensten, oder Regierungsmaßnahmen.

13.5 Updates
Während einer Abonnementdauer kann pleasecard die Datenschutzerklärung und diese AGB nach eigenem Ermessen aktualisieren, um Prozessverbesserungen oder Änderungen der Verfahren zu berücksichtigen. Soweit eine Aktualisierung dieser AGB die Rechte des Händlers ändert wird pleasecard diesen über die Aktualisierung per E-Mail informieren. Die aktualisierten AGB werden dem Händler gegenüber wirksam, wenn er der Aktualisierung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Information widerspricht.

13.6 Änderungen, Verzichtserklärungen
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person jeder Partei durchgeführt werden. Eine Verzichtserklärung wird nicht implizit aus dem Verhalten oder dem Versäumnis, Rechte aus dieser Vereinbarung durchzusetzen oder auszuüben, abgeleitet. Verzichtserklärungen müssen schriftlich erfolgen und von einer vertretungsberechtigten Person der verzichtenden Partei ausgefertigt werden.

13.7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt.

13.8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln.

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